In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der §29 der StVZO (Hauptuntersuchung) und Teiluntersuchung Abgas n. Anlage VIII a Nr. 4.8.2. StVZO. Pkw müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).
Ausgenommen von der Abgasuntersuchung sind:
- Kfz mit Ottomotor, die vor dem 01. Juli 1969 erstmals in den Verkehr genommen sind
- Kfz mit Dieselmotor, die vor dem 01. Januar 1977 erstmals in Verkehr genommen sind
- Krafträder, die vor dem 01. Januar 1989 erstmals in den Verkehr genommen sind
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen